Band 
[Zweyter Theil.]
Seite
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lenburg, und ließen das erneuerte Landrecht be-schwören. Unterm i8. May erkannte Schweiz aufer Landesgemeinde: Alle Aussprüche sollten nich-tig seyn, die jemals dem Landrecht zuwider gefällt ,und nicht durch aller intercßirten Theile höchstenGewalt untrüglich bestätigt worden. Hierüber gabper Kanton den 7. Sept. 1704. ein Instrument mitPein Standesstegel von sich. Unterm 8. Oktober be-kräftigte, zu,strich mit Schweiz, auch Glarus diegleiche Erklärung. Aus allen Kräften schrie derPrälat über Gewalt und Unrecht. In der Thatnahmen die Sachen im Toggenburg eine ganz an-dere Gestalt an. Daselbst wurden sonst die Wer-bungen von dem Prälaten begünstigt: Nunmehr,da er die Anwerbung einiger Compagnien für Sa-boyen bewilligte, wiesen die Toggenburger dieWerber hinweg , mit Verdeuten, daß sie solcheFreyheit weder ihnen, noch selbst dem Landvogt ge-statten. Sonst erwählte der Abbt selbst den Schult-heiß von Lichtensteg, und den Landrath; nunmehrwurden sie von diesem und von Lichtensteg selbererwählt, und der Landrath um zwey Theile ver-stärkt. Die Landesgemcinde wurde ehmals von dendeamten r>es Abbts zusammenberufen; jezt kam sie,tuf das Aufgebot der beyden Kantone, SchweizVnd Glarus zusammen. Auf dringendes Anhaltendes Abbts wurden diese von gemeinen Eidgenossenschriftlich befragt: Ob, wie, und wo sie dem Abbt»ach den eidgenößischen Rewten antworten woll-ten? Schweiz und Glarus beharrten, daß sie,^ne Zuziehung andrer Kantone, einzig mit denbeyden Schirmorten, Zürich und Luccrn in gurr

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