Band 
[Zweyter Theil.]
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liche Unterhandlung einzutreten bereit seyn, undzwar nicht eher, bis der Abbt sein Bündtniß mit demBaiser, als unverträglich, sowol mit dem Schiene?recht, als mit dem Landrecht, herausgeben werde.Auf der cidgenößischen Jahrrcchnung 1704. legte erein Instrument vor, jedoch nur mit der Unterschriftseines und des kaiserlichen Gesandten, ohne Pebschaft und Siegel. Die Ratttone begnügten sichnicht eher, als nach schriftlicher Versicherung desAbbts und seines Bonvents, daß sie von keinemandern Instrument etwas wissen, und daß jedes an-dere zernichtet seyn sollte. Beynahe ganz allein demRamon Kern hatten sie es zu danken, daß sie derVertrag nicht zur Entkräftung ausliefern mußten.Bern war dem Prälaten um so viel weniger ab?aneigt, weil er in Rücksicht auf ausländische Kschäfte ziemlich wolgestnnt und in dem Bernerschc»System war.

Durch das ganze folgende Jahr 1705. rüÄder Toggenburgische Prozeß beynahe um keim«Schritt fort. Auf der gemeineidgenößischen Taz?leistung im Jenner widersezten sich Schweiz untGlarus jeder andern Untersuchung und VernMlung, außer derjenigen, welche sie schon vorher dc«beyden andern Scbrrniorten, Zürich und Luzer»anboten: Nach dem Begriff der Schweizer um'Glarner, hatte der Abbt, als Fürst von St. Gallcukeine andere Zuflucht, als zu seinen IV. Schü>»orten, Zürich, Lucern, Schweiz und Glarusals Graf von Toggenburg war er ausschliesscn'an diese beyden leztcrn Kantone, vermöge des La>chrechts, gebunden.