Band 
[Zweyter Theil.]
Seite
501
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Am Jenner 1706. anerkennte der Abbt die bishervon ihm widersprochne Gültigkeit des so geheißnenSauren- oder Landleulen-Landrechts, jedoch mitVorbehalt seiner landesherrlichen Rechte, und derseit Aufrichtung des Landrechtcs empfangenen Briefeund Siegel. Diese Erklärung that er auf einer Zu.sammenkunft zwischen ihm und den beyden Kanto-nen zu Einsiedcln. Er war persönlich im Kloster zu-gegen , erschien aber nicht bey den Unterredungen.

- Die Toggenburger, beyder Religionen, waren aucheingeladen; ihnen wollten anfangs die Minister des

zAbbts den Beysitz verweigern; endlich gaben sie«nach. Der Vorbehalt, unter welchem allein sie

- das Landrccht zugeben wollten, hob dasselbe wi-> der auf, und so ward er verworfen. Nicht weniger

fruchtlos blieb die nachhcrige Zusammenkunft zuLichtensteg. Umsonst, daß der Prälat abermal daseidgenößische Recht vorschlug; umsonst, daß die^ unintereßirten Rantone sich zur Untersuchung an-boten, die Schweizer und Glarner drangen da-gegen auf eine neue Zusammenkunft mit dem Für-sten. Wirklich traten sie im August 1706. zu Gry-nau wieder zusammen, giengen aber verbitter.ter, als niemals, auseinander. Es wurden scharfeWorte und Schriften gewechselt; nicht ohne Mühehinderte man thätliche Feindseligkeit. Eine balddarauf erfolgte Zusammenkunft zu Lachen hatte' das Schicksal der vorigen. Schweiz und Glaruaschickten nun (mit Ausnahme der Städte Biel undSt. Gallen) an sämmtliche Eidgenossen eine histo-rische Deduction, mit Ersuchen, daß man sie bey)dem Landrecht mit Toggenburg, als einem ge-