nu 'sam ervrterken Rechte, gegen den Angriff desMbts, vermag eidgenößischer Vündtnisse be-schirme. Die Sache ward vor den ganzen, hel-vetischen Staatekörper gezogen. Die beyden Vor-orte , Zürich und Lern, wandten allen Fleiß an;sie wollten auch die zugewandten Orte, Viel undStadt Gt Gallen, in das Mittleramt hineinzie-hen ; Toggenburg, woselbst die Reformirte sichschon mehrere F<eyheit beym Gottesdienste erlaub-ken , ermähnten sie zu bcscheidnerm Verfahren undzu gegenseitiger Vertragsamkeit. Auf den 14. Nov.1706. schrieb man eine gemeineidgenößische Tag-leistung aus, bey welcher sich auch Toggenburgals ein wesentlich intereßirter Theil einfinden sollteAuf dieser Taglcistung behauptete der Abbt, daßman ihm das eidgenößische Recht keineswegs ab-schlagen könnte; er stehe nämlich nicht mit denIV. Schirmorten allein sondern auch mit den an-dern Ständen in Verbindung ; zu öftern malen seyer in Kriegesfällcn sämmtlichen Eidgenossen behilf-lich gewesen, man habe ihn in das Dcfensional auf-genommen , und ihm auch zu andern Zeiten das eid-genvßische Recht angedeihen lassen. Allmählich nungaben Schweiz und Glarus die Sache näher; siewilligten in die Untersuchung, jedoch nur unterheiterm Beding, daß sie keineswegs änderst alszur Aufklärung geschehen sollte. Auf dieses hin trugder Abbt seine Beschwerden vor: Toggenburg iscein Reichskehcn, und als solches ein Eigenthum derAbbtey. Nicht alle Personen und Gegenden in derGrafschaft sind in dem Landrecht begriffen. DasLandrecht ist nur insofern gültig, in wiefern es mit
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