Band 
[Zweyter Theil.]
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den landesherrlichen Rechten der Abbtey überein-stimmt. Auf diese Grundsätze schloß er: Vor allenDingen sollte die unbefugter Weise abgeänderte Re-gierung im Lande wieder in den alten Stand ge-stellt werden.

Schweiz und Glarus antworteten: Seit der Be-freyung des Schweizerlandes, und seit dem West-phalischen Frieden habe in dem helvetischen Bezirkekein Eigenthum des römischen Reichs, statt. Wennder Abbt ein Vasall dieses Reichs wäre, so könnteer kein Eidsgenoß seyn. Es sey ein Widerspruch,daß die Loggenburger zugleich als Eigenthum derAbbtey, und doch als Landsleute von Schweiz undGlarus angesehen werden. Lezteres waren sie schonbey Lebzeiten der Freyherren von Raren, und diesekonnten nicht mehr verkaufen als sie besassen. Wenndiese und wenn hernach der Abbt Ulrich sich beyBestätigung des Landrechtes ihre Herrlichkeiten vor-behielten , so bezieht sich dieser Vorbehalt nur aufdiejenigen Herrlichkeiten, die in dem Landrechte nichtausbedungen sind.

Als die Reihe zu reden, an die Toggenburgerselbst kam, so gaben sie dem Vertrag der beydenKantone völligen Beyfall ; zugleich baten sie überdie Forderungen des Abbts um einige Monate Be-denkzeit. Aur Bewilligung dieser Bedenkzeit schie-nen die reformirte Bantone um so viel geneigter,weil auch Schweiz und Glarus sich weitere Ver-handlung verbaten. Die katholische Bantone hin-gegen wollten schon zu Vergleichsentwürfen fortlschreiten; allein die Gesandte von Zürich, Bernund den rnehrern reformirte» Ständen verreiß-