Band 
[Zweyter Theil.]
Seite
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ten. Jene blieben noch , wie man glaubte, zur r

Behandlung einiger sie allein betrefender Sachen; !

allein sie verfaßten, und zwar in scharfem, verfang- r

liehen Ausdruck, ein Schreiben an die Toggem e

burger, mit Ermahnung zum Gehorsam gegen den r

Abbten, und unter der Unterschrift sämmtlicher um t

rntereßirter Kantone. Hernach entwarfen sie um e

lerm 27. November 1706. einen Verglich oder c

ein Gutachten, worinn sie sowol der Landleute t

Landrecht, als auch alle vorbehaltene Rechte des f

Abbts bekräftigen, die Abhebung der Toggenbur- t

Zischen Beschwerden aber dem Abbt allein über- ?

lassen. Bey ausbleibender Abhebung endlich ver- «

sprachen sie ihre Vermittlung. Ein solcher Ver- z

glich gab den beyden Standen, Schweiz und r

Glarus, völlig Unrecht; die Freyheiten der Tog- s

genburger unterwarf er entweder der Gnade des !

Fürsten, oder der Vermittlung der katholischen Kam !

tone, mit Ausschließung der reformirten. Durch <

was für Mittel der Kanton Schweiz zur Bcwilli- ?

gung dieses Vergleichs überredt worden sey, lassen j

wir dahin gestellt seyn. Wenn die katholische Ran- l

tone überhaupt das ganze Geschäft nicht mehr als <

Skaatssache, sondern als Religionssäche anzuse- i

hen anfiengen, und sich nun auf einmal gegen den >

Abbt so günstig bewiesen, so schrieb man es gross >

sentheils dem Einfluß des päbstlichen Nunzius in '

Luccrn zu.

Unter solchen Umstanden sahen die Toggenbur-ger je langer je mehr von dem Abbt den Handel undWandel gehindert, Recht und Gerichte verkehrt,den Saamen politischer und religiöser Zweytracht