ten. Jene blieben noch , wie man glaubte, zur r
Behandlung einiger sie allein betrefender Sachen; !
allein sie verfaßten, und zwar in scharfem, verfang- r
liehen Ausdruck, ein Schreiben an die Toggem e
burger, mit Ermahnung zum Gehorsam gegen den r
Abbten, und unter der Unterschrift sämmtlicher um t
rntereßirter Kantone. Hernach entwarfen sie um e
lerm 27. November 1706. einen Verglich oder c
ein Gutachten, worinn sie sowol der Landleute t
Landrecht, als auch alle vorbehaltene Rechte des f
Abbts bekräftigen, die Abhebung der Toggenbur- t
Zischen Beschwerden aber dem Abbt allein über- ?
lassen. Bey ausbleibender Abhebung endlich ver- «
sprachen sie ihre Vermittlung. Ein solcher Ver- z
glich gab den beyden Standen, Schweiz und r
Glarus, völlig Unrecht; die Freyheiten der Tog- s
genburger unterwarf er entweder der Gnade des !
Fürsten, oder der Vermittlung der katholischen Kam !
tone, mit Ausschließung der reformirten. Durch <
was für Mittel der Kanton Schweiz zur Bcwilli- ?
gung dieses Vergleichs überredt worden sey, lassen j
wir dahin gestellt seyn. Wenn die katholische Ran- l
tone überhaupt das ganze Geschäft nicht mehr als <
Skaatssache, sondern als Religionssäche anzuse- i
hen anfiengen, und sich nun auf einmal gegen den >
Abbt so günstig bewiesen, so schrieb man es gross >
sentheils dem Einfluß des päbstlichen Nunzius in '
Luccrn zu.
Unter solchen Umstanden sahen die Toggenbur-ger je langer je mehr von dem Abbt den Handel undWandel gehindert, Recht und Gerichte verkehrt,den Saamen politischer und religiöser Zweytracht