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verbreitet , sich aller Orten verläumdet, durch wirdcrrechtlichen Gewalt sich in Fallstricke verwickelt,und zu unordentlichen Schritten verleitet, die manalsdenn für Empörung erklärte: Endlich schickten sievier Abgeordnete, zween von jeder Religion, andie beiden Aantone Zürich und Bern. Diese zo-gen theils die Natur des Toggenburgischen Ansu-chens , theils das Betragen der katholischen Kan-tone, theils auch das Ihrige bey ähnlichen Gelegen-heiten in reife Betrachtung. In dieser Streitsachewaren sie von sämmtlichen Partheyen anfangs alsVermittler angesehen worden; den katholischen Eids-genossen gaben sie niemals gegründeten Vorwandzum Ausschluß; noch auf leztrer Tagsatzung hatteman auch für die Zukunft keine andere als gemein-schaftliche Unterhandlung verabredet. Ueber ebendieses Landrecht war im Jahr 14Z7. auch Bern mitden andern Kantonen zu Gerichte gesessen, und ganzallein bestimmte Bern im Jahr 146z. die Art undWeise, wie dasselbe sollte beurkundet werden. Ge-genwärtig war es ja eben um den eigentlichen Sinnder ausgefällten Urtheile zu thun. Zürich, als einSchirmort des Abbko, hatte Macht, ihn vomKrieg, also auch von unrechtmäßiger Gewalt abzu-halten. Im Jahr 15Z8. trug dieser Kanton nichtwenig bey, daß die Toggenburger dem Abbt die be-reits von ihm Erkauften Rechte zurückstelleten;auch war Zürich bey Errichtung des Vertrages zu-gegen, in welchem den Loggenburgern ihre Freyhei-ten überhaupt, und besonders ihr Landeid und Land-recht zugekennt worden. Aus allen diesen Betrach-tungen glaubten sich Zürich und Bern genugsam