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zur Anhörung der Toggenburger berechtigt. Aufeiner Unterredung zu Bern im Febr. 1707. fandensie, daß die Freyheiten derselben, die vvn Zeit zuFeit gekrankt worden, in folgenden VI. Haupt-punkten bestehen: In der Landleute Land-
eid , der von den Freyherr» von Raren an dieAebbte gekommen, und von diesen mehrmal be-stätigt worden. Ausdrücklich heißts in dem Spruchvom Jahr 147; : ,, Wenn die Landleute gedrängtx, würden, möchten sie den Landeid gegen St. Gal-lien selbst brauchen, und ihm damit vorseyn.--2". In der Landleute Landrecht, go- In der Be-setzung und Entsetzung des Landraths und Land-gerichts, vermag des Landeids und Landrechts sowo!als des Ropperschweiler-Vertrags vo-m Jahr i;;8.40. In der Befreyung von auswärtigem Gerichteund von Appellation. 50. hxr freyen Religions-übung nach dem Landesfrieden. 6°. In dem Colla-turrecht derjenigen, welche die Pfründen gestiftethaben, ohne jedoch anderweitige Rechte zu kränken.Zur Anerkennung und Beobachtung dieser Artikelsollte der Abbl durch eine Gesandtschaft von Zürichund Bern mit allem Ernst, und unter Andräuungthätlicher Zwischenkunft beredt werden. Von diesemwichtigen Schritte gaben die beyden ersten Ran-tone auch den übrigen Nachricht, nur die zweyverlandrechteten aber luden sie ein, mit ihnen ge-meine Sache zu machen.
Am gleiche Zeit bestimmte die Landcsgcmeindezu Schweiz auf den 16. Febr. 1707. eine neue Zu-sammenkunft zu Lichtensteg, mit folgendem Auf-trag an die Gesandten: Sie sollten die Toggen-!