Band 
[Zweyter Theil.]
Seite
510
JPEG-Download
 

§10

wissen und Erlaubniß ihrer Bundesgenossen zuSchweiz und Gtarus, nirgends Rath und Hilfsuchen sollten. Unterm 28. Iunius erklärte sich derKanton Zürich in seiner Antwort: Daß er bey allenbisherigen Schritten nichts anders gesucht habe, alsdie Befestigung des von Schweiz selbst im Jahr 170Zwiederhergestellten Landrechts, daß er übrigens wi-derrechtlicher Gewalt in dem Bezirk der Eidgenoß-schaft niemals gleichgültig zusehen werde. Baldhernach schrieb an die beyden Vororte auch Gla-rus, in gleichem Ton, wie die Schweizer. Ebendieses thaten unterm 9. April sämmtliche, uninteres-sirte katholische Stände- Indem sie das Verfah-ren von Zürich und Bern tadelten, so bedachten sienicht, daß sie sich über ihr neuerlich ausgefälltes,einseitiges Laudum selbst verurtheilten. Von Zürichund Lern erhielten sie zur Antwort: Der Abbt habeja mehrmal selbst um ihre Vermittlung gebeten,und in dem Badischen Gutachten fowol als auch indem eidgenößischen Schreiben an Toggenburg seywirklich ihr Namen gebraucht worden. Der Abbtläugncte die Anrufung der Vermittlung von Zürichund Bern. Unterm n. Julius erwiderten diese:»Da jeder von Gott gesezten Obrigkeit obliegt, sich»vor andern aus der Wahrheit zu befleißen, so»haben wir Euer Fürstl Gnaden abgeschmacktes»Widersprechen unmöglich fassen können. Daher»wir auch nicht ermangeln wollen, wegen oben»berührter, ungebührlichen Verneinung uns zu ser-viler Zeit und an gehörigem O>t bitter zu beschweh-»ren. Dießmal fügen wir nur noch die Versicherung„hinzu, daß wir künftig, wie bisher, nicht nur in