Band 
[Zweyter Theil.]
Seite
513
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entstand ein neues Prügelgefecht, und bey demsel-ben zogen die Katholiken, als weniger zahlreich,den Kürzern.

Bald hernach schrieb der Kanton Schweiz anGlarus und an Toggenburg eine neue Zusam-menkunft aus. Auf Anrathen der Züricher bliebToggenburg aus. Emseitict verglich sich hieraufSchweiz mit dem Abbt: Daß das Landrecht beste-hen sollte, jedoch mit Vorbehalt aller Briefe und Sie-geln , so sehr auch diese mit dem Landrecht selbst imWiderspruch lagen. Auf der schweizerschen Lands-gem.- mde im Maymonat 1708. erkannte man: Daßim Toggenburg, ohne Vorwissen der verland-rcchteten Kantone, keine neue, luthersebe Religions-übung eingeführt, und überall die einseitigen Ver-fügungen der Züricher und Berner für nichtig er-klärt werden.

In der Zwischenzeit bis auf die eidgcnoßische Jahr-rechnung wurden von all n streitigen Partheyen meh-rere Zusammenkünfte gehalten , und für und widerverschi edene Memoriale gewechselt. Auf der Jahr-rechming selbst trieb der Abbt den Ton höher alsniemals. Die Toggmbmger, schrie sein Gesand-ter , haben sich gegen ihren eignen Herrn bewaffnetund desselben Beamte verflossen. Der sogenannteLandrath zu Lichtensteg hielt eigenmächtig ein Land-gericht, in welchem drey Personen zum Tode verur-teilt worden. Der Abbt verlange einmal im ErnstHilf und Beystand gegen diese Vebellen, wie sieheute zum erstenmal hiessen. Um so viel erbitterterwar -r gegen den Landrach, weil dieser ( vermögder widererlangten Gewalt) jur Bestreitung der Um(N. Theil.) K k