Band 
[Zweyter Theil.]
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allen Herrlichkeiten, dem Blutgericht, dem Mann-schaftsrecbt, der Confiscation, u. s. w. kurz, mitaller hohen und niedern Gerichtsbarkeit an sich ge-kauft. Die Tognenburger hingegen erwiderten,daß ihnen in Kraft des Landeids, des Landrechksund des Landesftiedens beynahe alle wichtige Stuckeder Landesgewalt, vornehmlich das Mannschafts-und Bundesrecht, die Besteurung des Landes unddie Verwaltung des Gerichts zukomme. Auch erbnnertcn sie , daß sie im Jahr 7516. in den ewige»Frieden mit Frankreich eingeschlossen und von derTagleistung der Abbt angehalten worden, ihnen dieHälfte von den französischen Jahrgeldern zu geben.

Nach Entfernung der übrigen Geßion und im Ab-stand der Partheyen, wollten nun die Vermittlereinen Streitpunkt nach dem andern untersuche».Lu ern , My und Solothurn begünstigten bc»Abbt so sehr, und gaben den spätern Briefen undSiegeln, ungeachtet ihres Widerspruchs mit den äl-tern , so viel Gewicht, daß die reformirlen Ver-mittler »»verrichteter Sachen weggehen mußte».Die zurückgebliebene Ratholische übergaben soweldem kaiserlichen Botkschafter als den noch anwesen-den Eidgenossen von dem Erfolg der Verhandlungenschriftliche Nachricht. In einem einseitigen Aufft?erklärten sie: Daß die Toggenburger den Abbt alsrechtmäßigen Souvcrain anerkennen, und ihn in de»Besitz aller seiner Rechte wieder einsetzen, alsdcn»aber auch selbst alle ihre Freyheiten genießen soll-ten. Die reformirlen Rantone begnügten sicb-zuhanden der übrigen Katholiken, an Lucern Z»schreiben: Daß sie das Verfahren der Vermittler