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Wiener--Hof aber herrschten die irrige Begriffe, dieGrafschaft Toggenburg sey eben so wie das Patri-monium des heil. Gallus, ein kaiserliches Lehen.Von Wien aus kam unterm 24. März 1710. ei»Schreiben an die be-den ersten Kantone: Wofernsie den Toagcnburgern zur Ausschliessung des Abblsvon allem politischen und bürgerlichen Einfluß be-hilflich seyn werden , so nöthigen sie den Kaiser zurEinziehung aller ihrer Vortheile in dem Reich undin Oesterreich, wie nicht weniger zur Beschützungdes Abbts, als eines Kelchsstander,.
Zur Bezähmung der gegenseitigen Factionen iniToggenburg selber, und zur Sicherstellung der Tri-bunale , erschien mittlerweile unterm 19. April 1710:„Die Oerkommniß der Landleute im Toggen-„bürg, beyder Religionen, wie sie friedlich und„einträchtig ibr Land bewohnen wollen.,, Dießnaher bestimmte Verfassung wurde vorerst in dem ge-heimen Rathe entworfen, von ihm an den Landrarhgebracht, endlich der ganzen Landsgcmeinde vorge-tragen , und auf Gutheissung derselben ftyerlich be-schworen.
Der Landweibel Germann, welcher, seit demAnfang des Bruchs mit dem Abbt, zu Rofchachgefangen gelegen, und erst durch Vermittlung derTagleistung im Maymonat des vorigen Jahres wie-der zur Freyheit gelangt war-, war einer von denToggenburgischen Anführern, welcher, bey völligerKenntniß der Nationalsinnesart und der Rechte desVaterlandes, bey diesem Anlaß die besten Dienstethun konnte. Einerseits war er freylich durch sei-nen langen Arrest bebachtlich, und gegen den Für-sten,
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