tone das Wahlrecht bey dem Collegiatstist zu Zur-zach ausüben mögen. 2. Anerbieten sich diese katho-lische Kantone zur Theilung der gemeinsamen Vog-teyen und zur Abtretung des Thurgäus, jedoch mitVorbehalt des Wahlrechts bey dem Collegiatstist zuBischofzell und anderstwo, wie auch aller geistlichenund weltlichen Rechte der Klöster und der Gerichts-Herrlichkeiten. Z. Hingegen erwarten sie von den bey,den Vororten die Abtretung der Grafschaft Rheinthal/der Freyen-Aemter, der Stadt Bremgarken und desKellcramts, nebst der Abtretung des ZüricherschenAntheils an die Grasschaft Sargans, alles unterVersicherung gänzlicher Gewissensfreyheit für die pro-testantischen Einwohner. . 4. Die katholische Kantonebeharren bey ihren Rechten auf die Stadt Diesen-Hosen und auf die dort herumliegende Thurgauisch«Klöster. 5. Erwarten sie, daß d e Vororte Verzichtthun auf ihren Antheil an den italiänischen Vogteyen.6. Daß in allen eidgenößischen Vogteyen freye Durch-fuhr und ungehinderter Wegzug mit Haab und Gutgestattet seyn soll. 7. Die Kriegeskostcn sollen gegeneinander aufgchebt werden. 8. Die Toggenburger-Händel und ihre Beylegung überlassen die IV. Kan-tone Lucern, Ury, Unkerwalden und Zug ausschlies«send denjenigen, die Hiebey näher intereßirt sind.y. Alles dieses ohne Nachtheil irgend eines Dritt,Manns. Wirklich gaben den 25. Junius die Kan-tone Schweiz und Glarus, wegen ihrer Lheilneh-rnung an den Toggenburgischen Angelegenheiten, ei-nen schriftlichen Vorbehalt ein. Der Gesandte desAbbts begehrte Aufschub, um nähere Instruktiv«!einholen zu lassen.
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