Band 
[Zweyter Theil.]
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gegen Fahrwangen abschneide; endlich noch dieAbtretung des Rheinthals. 2. Sollen die Miß«brauche in den übrigen, gemeinschaftlichen Dogteyennach der Vorschrift eines beylegenden Memorialsabgeschaft werden, z« und 4. Wegen des Toggensburgs und des Abts von St. Gallen beharren siebey den ehvorigen Aeusserungen. Wofern endlichden V. kathol. Kantonen eine gänzliche Theilung derVogteyen willkommener wäre, so anerbeuten sichdie Vororte auch hiezu, und zwar unter folgendenBedingnissen: Für sich selbst behalten sie die Graf-schaft Baden und das Kelleramt mit aller Zubehör«de, den untern Theil der freyen Aemter und dasThurgau; auch behält Zürich seinen Antheil vonder Regierung im Rheinthal. Den V. katholischenKantonen hingegen würden alsdenn ganz überlassendie IV. italiänischen Vogteyen, ferner die obernfreyen Aemter und Sargans; nur daß sich in die.ser letztem Herrschaft Zürich die Gemeinde Wartau-^-und in den italiänischen Vogteyen die bisherige Einsrichtung des Postwesens vorbehält. Alles mit Aus-bedingung der Rechte eines Drittmanns. In dembeylegenden Memorial über die Abschaffung derReligionssund Regierungsbefchwerdett dringen diebeyden Vororte sonderheitlich darauf, daß in Sa-chen, welche die Regalien, die allgemeinen Landes-und Regierungsanstalten betreffen, in den gemein-schaftlichen Vogteyen keineswegs die Mehrheit derStimmen statt haben sollte; solche Angelegenheitenwerden, wie die Religionsstreitigkeiten, nicht än-derst als durch gleiche Sätze (Beysitzer) beyder Re-ligionen gütlich oder rechtlich entschieden. Gleich(H- THE.) G s