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wie man die Kirchenzucht und die Matrimonialsaschen bey dem katholischen Theil dem katholischenRichter anheimstellt, so werden sie bey dem reforswirken Theil einem reformirten Tribunal übergebenu. s. w. — Dieser Vertrag soll der Landsfriedenheissen, und der Landsfrieden vom Jahr 15Z1.kraftlos erklärt seyn.
Während dieser Unterhandlungen in der Schwel;erschien unterm 30. Junius gegen die beiden Vorsorte ein neues , kaiserliches Commißronsdecret,folgenden Jnnhalts: *) „ Der Kaiser findt sich ges„nöthigt, übermal bey den Churfürsten und Staus„ den des Reichs sich zu beschweren über die beyden„Kantone Zürich und Bern. Eigenmächtig beweis„sterten sich diese Kantone der Reichsgrafschaft Tvgs„genburg und der ebenfalls reichslehnbaren Lands„ schüft des fürstlichen Abts zu St. Gallen. Durch„die ganze Gegend vergossen sie das Blut unschuldis„ger Leute; sie plünderten die Gotteshäuser, des„sonders die Abtcy St. Gallen, zernicbteken die das
sige uralte und höchstkostbare Bibliothek , in den„ Kirchen entweyhten sie die Altäre und das Bild„des gckreuyigten Erlösers; sie mißhandelten die„wehrlosen Geistlichen und nöthigten ihnen schristlis„ehe Gezeugnisse ab, daß das Gerücht von solchen„ Mißhandlungen falsch sey; bey der Belagerung„der Stadt Baden verletzten sie gegen den kaiftrlis„chen Bortschafter das Völker - und Gesandtschaft„recht, indem sie die Nachbarschaft bey seiner Wehs„nung und seine Wohnung selbst mit Bomben be<
) S. kabii europäische Staatstanzley r. XIX. S- 6--'