Band 
[Zweyter Theil.]
Seite
686
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Von dem 22. November bis auf den 28. wurde,ausser vielen andern Puncten, auch über die Wahldes fürstlichen Landvogrs, des Landschreibers undder Gerichtsschreiber gestritten Der Landvogt sollteein Toggenburger oder (da die Gesandten des Abtssich so weit nicht wollten einschränken lassen) wenig-stens kein Ausländer, sondern ein Eydgenoß seyn.Ob der Landschreiber von reformirtcr oder von ka-tholischer Religion seyn sollte, hierüber konnte mansich noch gar nicht vergleichen. Vom 32. Nov. biszum 6 Dezember wurden die Religionspuncken be-handelt. Ohne Mühe bewilligte man gänzliche Ge-wissensfreyheit, hingegen machten die Gesandtendes Abts mehr Schwierigkeit wegen der Matrimo-nialsachen und der Dispensation. Nabholz über-reichte den Entwurf einer reformirten Synode, wel-chen man gut hieß. Bey dem Punct des Patronat-rechtes oder der Pfarr-wählen konnte man sich füreinmal gar nicht vergleichen. Den 16 Decemberaber erhielt man von Aürch aus die Urkunden, daßvom I- bis 1622 die Erwählung der Pfarrersolcher Gestalt bey den Pfarrgenossen gestanden,daß sie aus drey in Zürich vorgeschlagenen von diesenernennt und als wirklich ernennte dem Landvogt desAbts dargestellt worden. Die Fortsetzung dieser Wahl-form ward also von den Gesandten des Fürsten ge-nehmigt.

Den ry und 20 Chrisim. erhielten die Gesandteder Vororte nicht ohne Mühe die Einschliessungauch der St Gallischen Gerichte im Thurgän in denLands-und Rcligionsfriedcn. Den 22 kam man zudem Punkt des Vorbehaltes und der Amnestie. Der