Band 
[Zweyter Theil.]
Seite
709
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jedem streitigen Punkt Nabholz allemal zuerst mitden beyden Vororten sich in Unterredung einlassen,und alsdenn, nach Vereinigung ihrer Meinungen,den Punkt den Gesandten des Abbts vortragen undbelieben sollte. Durch seinen offenen Kopf und bi-derben Sinn hatte er gar bald das Zutrauen allerPartheyen gewonnen. Hier die Hauptpunkten, überwelche gerathschlaget wurde:

1. Ueber den Landrath. Diesem wollte der Abbtnicht die geringste Gewalt oder Judicatur zukommenlassen. Er wollte ihn für nichts anders ansehen,als für den Aufseher und Sachwalter zu gütlicheroder rechtlicher Vertheidigung der Landesfreyheitenim Toggenburg , wie auch zur Vertheilung und Ein-ziehung der öffentlichen Anlagen. — Die Loggen-burger hingegen schrieben unter dem Verwände desLandeides dem Landrath eine solche Gewalt undJudicatur zu, wodurch die fürstliche gänzlich ge-schwächt wurde.

2. Ueber die Landsgemeinden. Diese wollte derAbbt als unnöthig und gefährlich abgeschafft wissen.Die Toggenburger hingegen erklärten sie als dasPalladium der Freyheit.

3. Ueber das Landgericht. Die Besetzung desselbenbehielt sich der Abbt ganz und unumschränkt vor: DieToggenburger behaupteten sie wenigstens zur Hälfte.

4. Ueber das Mannschaftsrecht. Der Abbt unddie Toggenburger machten es mit Heftigkeit ein-ander streitig.

5. Ueber das Richteramt, im Fall, daß aus die-sem Friedensverlrag Prozesse entstehen. Zürich truges ausschließend den beyden Vororten auf. Der