Band 
[Zweyter Theil.]
Seite
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Den Innhalt des Friedens, so wie er den iZtenJunius 1718. zwischen dem Abt und den beydenVororten zu Stande kam, findt man ausführlichbey Waldkirch Th. II. S- yoy. Wir begnügen unsmit Anführung nur folgender Punkten:

1. Daß ein jedesmaliger Fürst und Abt zu St.Gallen der natürliche Landesherr im Loggenburgseyn soll: jedoch ohne Verletzung der toggenburgi,schen Freyheiten und Rechte.

2. Der Landrath soll in sechzig Mann befiehlt,nämlich dreyßig Katholiken und dreyßig Reformir-ten. Aus allen Gegenden des Landes werden sievon den Gemeinden selbst gewählt , und zwar, solang sie sich wol verhalten und zur Verwaltung ih-rer Stellen tauglich bleiben, ohne abgeändert zuwerden. Dieser Landrath erwählt selbst einen Ob-mann und dessen Statthalter, Seckelmeister, Pan§nerherr , Schreiber, Kommissarien, Boten, mit Al-ternirung zwischen beyden Religionen und in gleicherAnzahl. Auch bewahrt der Landrath das Landessie-gcl und bedient sich desselben bey allen denjenigenSachen, welche von ihm abhängen.

3. Der Landrath wacht über die Freyheiten undAngelegenheiten des Landes. Bey vermeinten Be-schwerden bittet er bey dem Fürsten um Remedur.In ausbleibendem Fall sucht er diese mit Recht, oh-ne fernern Umtrieb, an gehörigem Orte. Auch istes der Landrath, welcher die Steuren, Bau - undKriegsunkosten anlegt, vertheilt, unter sich selbstberechnet und andere solche Sachen behandelt. Hin-gegen maßt er sich die Besorgung andrer Dinge nichtan, welche entweder dem Fürsten absonderlich, oder