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auch den andern, ordentlichen' Gerichten im Landezustehn.
Z. Jährlich auf einen bestimmten Tag soll sich derLandrath ordentlich einmal versammeln und die all,gemeinen Angelegenheiten behandeln. Bey Versalslen , die auch den Fürsten berühren , soll dieser oderdesselben jedesmaliger Lanbvogt hieven benachrichstigt werden.
6. Wenn auch zwischen der Zeit eine Versammlungdes Landrathes nothwendig seyn würde, so soll sieohne einige Hinderung geschehn, jedoch daß Tagsvor der Zusammenkunft der Landvogt des Fürstenhievon Anzeige erhalte. Wofern etwas, das diesenberührt, vorgebracht worden, so soll es ihm her,nach sogleich zu wissen gethan werden.
7. Bey jeder Landesgcmeiude soll der kandeseidgemeiniglich von dem ganzen Volke sicherlich erneucrlund auch die Pannerstelle von der Landesgemeindebesetzt werden.
8. Ein jedesmaliger Landvogt des Fürsten istVorsteher des Landgerichts. Dasselbe besteht ausXXIV. Mann, zwölf Katholiken und zwölfReforinmten. Sie werden sämtlich von dem Fürsten gewählt,aus jeder der XXII. alten Kirchhörenen einer, vonLichtensteg und Wattwyl aber, aus jedem dieser bey-den Orte zween.
ii Für dieses Landgericht gehören alle Criminabund Malefizsachen.
12. Um Vergehungen willen, welche nach denRechten keine Leibcssirafe nach sich ziehn, soll keinLandsmann, der das Recht vertrösten kann , armstirt werden.
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