715
i 7Z. In Malcfizsachen soll die Aufnahm der Kund-schaften in Gegenwart des Landvogtes und Land-l schreibers, auch zwey Gliedern des Landgerichts, und, zwar eines katholischen und eines reformirten ge-^ 'schehn. Bevor die Zeugen eidlich verhört werden,r soll man sie dem Gefangenen nebst ihren Aussagen bes- kannt machen , damit er allenfalls seine Einwendun-gen vorbringen könne. In eigner Sache soll man
> zdie Ankläger nicht als Zeugen annehmen, es wäree ldenn, daß sie in Kraft der aufhabenden Eidspflich-z Ilen als Kläger aufträten.
, ß 14, 15. Alle gütlichen oder peinlichen Unters»-1 schlingen in Malefizsachen sollen in Anwesenheit der
> s Verhörrichter geschehn Wenn sie unter sich sich nichtl vereinigen können: Ob hinreichende Ursachen zu
, ^ peinlicher Befragung vorhanden seyn; so soll hier-l lüber ein halbes Landgericht entscheiden, dasselbee f aber aus sechs katholischen und aus sechs reformir-stcn Beysitzern bestehn.
l f i8. Das Begnadigungsrecht steht bey dem Für-l ; sten. iy. Diesem fallen auch die Strafgelder und
- ! Confiscationen zu. 20. Dagegen besoldet auch er, k das Landgericht.
1 ^ 22. Alle Vergehungen sollen öffentlich berechtigt
, j und nur in dem Fall heimlich gethaydigt werden,l wenn es der Fehlbare aus eignem, freyen Willen
- verlangt.
25. Bey den niedern Gerichten erwählt der Fürst! die eine Hälfte, die Gemeinde aber die andere Hälf-, te der Beysitzer, in völliger Gleichheit der Religion.
> 26. 27. Zur Stelle der Gerichtschreiber schlägt
der Fürst der Gemeinde zween Bürger aus der