7r6
Gemeinde vor, aus welchen sie selbst den einen er-nennt. Wenn der Weibel von der einen Religionist, so muß der Gerichtschreiber von der andernReligion seyn.
29. Don den niedern Gerichten hat nur alsdenneine Appellation statt, wenn der Handel über 1;.Gulden steigt.
34. Das Appellationsgericht soll aus zwölf Glie-dern, sämtlich eingesessenen Toggcnburgern bestehn.
35. 36. Der Präsident des Apvellationsgerichtesist der fürstliche Landvogr. Drey katholische unddrey reformirte Beysitzer werden von dem Fürsten,auch eben so viele von dein Landrath erwählt. BeyGleichheit der Stimmen steht die Entscheidung beymLandvogt. Von diesem Appellationsgericht kannnicht an den Fürsten weiter appellirt werden, wo-fern es nämlich nicht herrschaftliche Rechte, Grund-zinse, Zehnten u. s. w. betrist.
4;. Bey der Wählung des Landvogtes ist derFürst nicht an einen toggenburgischen Landsmanngebunden.
44. Hingegen soll er aus eingesessenen Toggenbnr-gern den Landschreiber und Landweibcl erwählen.Wenn der eine von dieser Religion ist, so muß derandere von jener Religion seyn. Eben so muß derSubstitut des Landschreibers von einer andern Reli-gion seyn als der Landschrciber.
4Z. Der Mannschaft und des Militärwesens hal-ben, soll durch diesen Vertrag niemanden nichts ge-geben noch bcuoinmen seyn.
49. Der Verkauf in todte und ewige Hand bleibtgänzlich verboten. Auch wenn der Fürst etwas