Band 
[Zweyter Theil.]
Seite
717
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kauft, so soll ers durch weltliche Hand bewerbenlassen.

50. Der Fürst soll die alten Zölle nicht siftgerü,auch keine neuen errichten.

zi. Jedermann hat mit seinem eignen Gut freyesAbzugsrecht. Von den nachher geerbten Güternaber gehört das Abzuggeld zur Hälfte dem Fürsten,jur Hälfte dem gemeinen Landesseckel.

5Z. Die von des Toggenburgs wegen fallendenPensionen und Friedgelder werden gleichfalls zwi-schen dem Volk und dem Fürsten getheilt.

67. Die reformirten Pfarrer sollen von niemand,der nicht ihrer Religion ist, visitirt, nicht widerihren Willen abgeändert und bey der Eidlcistungvon dem ehmaligen Zusatz edem Fürsten in Allemgehorsam zu seyn) dispensirt werden.

7?. Die refoxmirte Synode soll nach ihrer dieß-maligcn Einrichtung fortgesetzt und darin die Reli-gions-und Kirchensachen ausschließend behandeltwerden. Das reformirte Makrimonialgericht stehtbey dem Decan und einem Pfarrer, nebst denWeltlichen Beysitzern der Synode.

75. Die reformirten Gemeinden erwählen ihrePfarrer aus einem der IV. reformirten Kantone.Nicht mehr als ein Drittel sollen aus dem gleichenKanton seyn. Auch nicht mehr als ein Drittel ausder Mitte der Toggenburger selbst. Sie werdenvon dem Fürsten bestätigt.

76. Bey entstehendem Mißverstand über diesenVertrag, wählt der Fürst so wol als das Volk,jedes drey Orte aus den Xlll. Kantonen. Dieseentscheiden alsdenn, und zwar in Gleichheit der