Religion und Sätzen, entweder in Güte, ober wis ^drigenfalls, nach gewohntem, eidgenößischem Herr Ekorümen, durch rechtlichen Ausspruch. p
77. Die Gerichtsherrlichkeiten des Fürsten im >!Thurgau und Rheinthal bequemen sich nach dem siLandesfrieden vom Jahr 1712. b
8>. Dem Fürsten werden die weggenommenen ÜHerrschaften zurückgestellt. l
83 Der Fürst und seine Nachbarn, nämlich Apr "penzell A R. und die Stadt St. Gallen verpflichr "ten sich gegenseitig, einander niemals thätlich oder lfeindlich anzufallen. Wofern sie bey etwannigem kMisiverstandniß sich nicht unter sich selbst verglei. schen können, so soll jede Parthey zwey eidgenößir >sche Orte nach Belieben erbitten und durch gleiche tSatze aus ihrem Rathsmiktel den Streit entscheid ^den lassen. Diese schiedrichkerlichen Orte sollen auch tzur Handhabung des geschehenen Ausspruches be- lfugt seyn. >
Nunmehr war es darum zu thun, wie dieser Frie- lden sollte vollzogen und der Abt in dem Toggenr 'bürg wieder eingcsezt werden. Den Auftrag hiezu ierhielt von Zürich aus Nabholz, von Bern der >Landvogt Hackbrett. Den 3 Herbstm. trafen sie bey- 'de mit dem Kanzler pündtiner zu Rikenbach zu-sammen. Den 4 begaben sie sich nach Lichtmsteg-Sogleich nach ihrer Ankunft wurden sie von dendrey katholischen §ommißic»iörälhen, Ecrman, !Wirth und Keller, bewillkomme. Rüdlinger befandsich im Tburthal, Panuerhcrr Pösch war krank undHauptmann Steiger zu weit entlegen. Der refor-mirte Rath beglüßke die Abgeordneten durch den