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mit Hakbrett unter gleichem Gefolge zurück. Bey ih-nen erschienen hierauf sechs Abgeordnete des Land-raths und begehrten über einige Puncten Erläute-rung. Sie erhielten dieselbe, dankten für die Für-sorge der beyden Vororte, verpflichteten sich zur Be»ruhigung des Volkes und zeigten an, daß man amSonnabend zur Besetzung des neuen Landraths,«m Montag zur Wahl der Beamten und Appellations-räthe fortgehen und auf den Dienstag die Landsge-meinde ausschreiben werde. Bey dieser Landsge-meinde werden sie zu erst unter sich selbst den Land«eyd schwören, alsdettn den Frieden verlesen undendlich dem Fürsten die Huldigung leisten, jedochmit Vorbehalt des Landeyds und des Landrechtsvom I- i 44 o. Diesen Vorbehalt hielten bey gegen-wärtigem Fall Nabholz und Hackbrett für unnökhigund für gefährlich, und zwar aus Besorgniß, daßder Abdt Gegen - Reservate vorbringen möchte. End-lich versprach der Landrath, für dießmal den Vor-behalt des Landrechts vom I. 1440 mit Stillschwei-gen zu übergehen, jedoch nicht änderst als unterschriftlicher Versicherung der beyden Vororte, daßdurch dieses Stillschweigen das Landrccht selbst nichtim Geringsten verkürzt werden sollte. Dieses Be-ding fanden Nabholz und Hakbrett billig; sie unter-schrieben es und schickcen hierüber einen Expressenan die Hoheiten. Den 7. Herbstm. berichtete derLcutenant Grob, er habe bey dem Stadtweybel dasMandat zur Verkündigung der Landsgemeinde ge»sehen; in demselben befinden sich von Germans eig-ner Hand die bedenklichen Worte: Daß die Tog-genburger nach Gutbefinden und gemachtem Ent-schluß