Band 
[Zweyter Theil.]
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stanz nach Lucern: daß kein weltlicher Landesherrsich die Gerichtsbarkeit über die Geistlichen anmassendürfe. Die Antwort der Lucerner war ehrfurchts.voll, zugleich aber mit der festen Erklärung bcglei.tet, daß sie in ihrem Staate souveraiu seyn, unddaß die Geistlichen, als Bürger und Glieder desStaates, von der bürgerlichen Gewalt abhängen *).Noch hatten sie auf ihr Schreiben von dem Pabstekeine Antwort erhalten. Zum zweytenmale schriebensie ihm unterm 27. Christin. Unterm Ienner 1726.erhielten sie endlich ein päpstliches Brevc, voll der bittIrrsten Vorwürfe und mit dringender Aufforderung,daß sie ihren unkanonifchen Spruch aufheben möchten.Uucrfchüttert bcharrlen sie bey ihrem einmahligen Ent-schlüsse. Voll Unwillen verweigerte ihnen der Pabst eineBulle, die zu Gunsten einer jährlichen Prozeßion ander Müßegg sollte erneuert werden. Endlich bewilligteer sie gleichwol auf die Fürbitte eines Lucerners unterfeiner Leibwache. Zugleich übergab er die Unterfu.chung des Geschäftes einer aufferordentlichen Con.gregation von vier Kardinälen. Die Congregationverurtheilte die Obrigkeit. Jnzwiichen hatte diesedie Bürger versammelt und ihnen von der Lage der

*) Diese so natürliche Behauptung unterstützten die Luzer-N r du-ch Stellen auS d li Juristen / z. B. Lrauc. L Vic-toria in Xel. lle k. LccI. Dill. VII. Dom. loto in 4.Icnt. Ittoliua ils Julliiia L Jure Oiü. XXXI. L eil arm.8. X- äe Lontrov. Jo. cle 1'erra kubea IraLt. contra Xe-dellc8 Laiciun X. I. §, lnyux Ltugii II. Juli. L Ju§ Tri-ton so Hcccnilo in 1 r äe Jure Xegum in Loua Loci.LÄ. Lxoü. 6. XXV.

S- Alcrc. liili. Alax L Xolit. 172^.

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