Band 
[Zweyter Theil.]
Seite
750
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wenn manjezt dieses leztre Salz ausschlagen würde,man es vielleicht in der Ankunft, bey neuem Verbotder schwäbisch-hallischen Salzausfuhr, umsonst wie-der begehren durfte. Der Rath gab hierauf demLandamman ferner die Freyheit zum Ankauf desburgundischen Salzes und zu beliebiger Verwaltungdesselben. Diese Freyheit genoß er bis zu seinemHinscheid den 4. Jenaer 1717. Sein Bruder undNachfolger erhielt gleiche Vollmacht, nur unter Be-ding , sie zu bestimmten Zeiten erneuern zu lassen.Bey jeder Erneuerung, in den Jahren 1713 und1723, überreichte er jedem Rarhsglied eine Beschernkung. Diese Beschenkung empfiengen auch Schuh»macher und die Anhänge desselben, als Glieder desRathes. Auf einmal behauptete Schuhmacher, derLandammann geniesse Einkünfte, welche unmittel-bar dem Staate zufiicssen sollten. Mit dieser Klagewar eine andere begleitet. Alljährlich vertheilte derLandammann von Zuriauben die französischen Bun«desgeldcr. Auch vertraute ihm der König die Aus-spendung einiger besondern Gnadenbezeugungen fürdie eifrigen Freunde der Krone. Die Bundesgel-der sind eine Schuld, zu deren Bezahlung sich derKönig, vermög des Bundes, verpflichtet; die Gna-denbezeugungen sind eine willkürliche, königlicheFreygebigkeit. Nunmehr behaupteten die Mißver-gnügten, daß diese leztern eben so wie die erster»gleicher Weise unter alle Einwohner vertheilt werdensollten. Die drey äußern Gemeinden von Egerie,von Bar und Menzingen, die mit der Stadt Zugdie Souveränität gemein haben, fiengen an, sich aufSeite der Mißvergnügten zu neigen. Im Jahr 1729