Band 
Erster Band.
Seite
401
JPEG-Download
 

flöhe, welche unter 45 Grad fallen, als schwebende Flöhe be-trachtet und Flöhweise im geviertelt Felde, solche aber, dieüber 45 Grad fallen, als stehende Flöhe behandelt und Gangsweise vermessen werden sollen

Obgleich es weder im Allgemeinen Landrecht noch in denProvinzial-Bergordnungen bestimmt ausgedrückt ist, daß sichdie Vermessungen auf Flöhen in die ewige Teufe erstreckensollen, daß also dem Besitzer des Hangenden Flohes auch daSRecht zusteht, die in seinem vermessenen Felde befindlichen lie-genden Flöhe, so viel deren auch seyn mögen, mit abzu-bauen: so hat doch die Observanz dafür entschieden.

Das Französische Gesetz, nach welchem die Ausdehnungdes anzuweisenden Feldes nicht vorgeschrieben, sondern fürjeden einzelnen Fall besonders bestimmt wird, giebt zwar derWillkühr einen großen Spielraum; indeß können doch oftFalle eintreten, durch welche diese Unbestimmtheit dem Berg-bau zum Vortheil gereicht. Wird der Gewerkschaft bey derersten Aufnahme der Grube ein zu großes Feld eingeräumt,so wird Andern die Gelegenheit zum Bergbau offenbar be-nommen; auch werden die Gewerben nicht zur Thätigkeitangereizt, weil sie keinen andern Muther in der Nähe ihrerGrube zu befürchten haben. Ein beschränktes Feld ist dage-gen einem großen Bauplane hinderlich, und giebt Veranlas-sung, daß sich die Zahl der kleinen Gruben zu sehr an-häuft. Deshalb ist auch schon durch daS Rescript vom 19.April »786 festgesetzt worden: daß sich die Zahl der Kohlen-gruben in der Entfernung einer halben Meile nicht häufen,sondern daß daselbst nur Eine Grube statt finden soll, in sofern nämlich ein regelmäßiger Bauplan der schon vorhande-nen Gruben dadurch gestört werden kann. Die Anwendungdieser Bestimmung ist aber deshalb schwierig, weil das In-teresse der schon bestehenden Gruben, das der neuen Muther,und das, welches die technische Ausübung des BergbauesDtllefoffe Min. Reichth. t. 26