Band 
Erster Band.
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selbst bey der Befolgung eines vortheilhaftcn Bauplans er-fordert, unaufhörlich mit einander im Widerstreit stehen. DieLokalität, die größere oder geringere Schwierigkeit der Ge-winnung, die Eoncurrenz beym Absatz der Erzeugnisse, ja oktsogar die Bestimmung, welche die geförderten Mineralien er-halten sollen, haben einen Einfluß auf die Beantwortung derFrage: Ob es nöthig und nützlich ist, dem ersten Muthcrein'möglichst großes Feld anzuweisen. Wer z. B. ein Stein-kohlenflötz nicht des Handels wegen, sondern zum Betriebevon Eisenhütten muthet, muß billiger Weise mehr begünstigtwerden, als ein Anderer, welcher dieses Fossil nur des Ver-kaufs wegen gewinnen will. In jedem Falle leuchtet es aberein, daß den schon bestehenden Gruben durch das Aufkom-men neuer, ihnen nahe gelegener Gruben, billig niemals einNachtheil bey der Befolgung ihres Bauplans zugefügt wer-den müßte; wenn auch auf den verminderten Absatz, folglichauf den geringern Gewinn, den das Aufkommen mehrererGruben für die schon bestehenden Gruben zur Folge hat,nicht immer Rücksicht genommen werden kann.

Nach der Preußischen Bergwerks-Verfassung sollen dieMuthungsgesuche den Namen des Muthers, das Datum derMuthung, den Gegenstand derselben, den Namen, welchenman dem zu muthendcn Bergwerks - Eigenthum geben will,und die Gegend, in welcher gemuthet worden ist, in ganzspezieller Angabe enthalten. Das Bcrgamt hat alsdann dasDatum des Präsentats; wer prascntirt hat; ob auf Rechtund Unrecht, oder unter weichen Bedingungen, präsentirt;den Inhalt des Dekrets, welches darauf ertheilt worden ist;das Datum des anberaumten Besichtigungs-Termins und dieAngabe hinzu zu fügen, ob der Muthcr einen Schurfscheingelös t hat. Nach diesen gesetzlichen Bestimmungen müß-ten also alle Muthungen, welche in unbestimmten Ausdrük-ken abgefaßt sind, wenn sie nämlich keine genaue Angabe der