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Erster Band.
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Lage der Fundgrube enthalten, worüber die Belehnung nach-gesucht wird, zurückgewiesen werden. Eigentlich soll derMuthung bergordnungsmäßig auch jederzeit eine Schürfarbeitvorhergehen, wovon nur die Zumuthung von Maaßen eineAusnahme machen kann. Eine Muthung ohne vorhergegan-gene Schürfarbeit ist also an sich unzulässig und sollte billignie geduldet werden: weil es in dem Geiste des Gesetzesliegt, wenn sich dasselbe auch nicht bestimmt darüber aus-drückt.

Weil ein Muther die Mineralien, worauf er ein Rechterlangen will, in dem Muthungsgesuch bestimmt angebenmuß, und weil eine General-Muthung auf alle Mineraliennicht zulässig ist, weshalb die Belehnungen nach dem Re-script vom 27. Dezember >8"o auch immer auf bestimmteFossilien ausgefertigt werden sollen: so würde der mit einemBergwerks-Eigenthum Bcliehene allerdings nicht berechtigtseyn, ein Fossil, worüber er nicht beliehcn ist, zu gewinnen,wenn es sich innerhalb der Gränze seines Lehns findet, son-dern er würde darauf erst besondere Muthung einzulegen ha-ben. Die Deutschen Bergwerksgesetze setzen für diesen Fallnichts fest; indeß würde wohl zu berücksichtigen seyn, ob daSzufällig aufgefundene Fossil, worauf die Belehnung nicht lau-tet, für sich allein bauwürdig ist oder nicht

Art. 3». Dem Muthungsgesuch muß ein Triplikatdes Situationsplans beygefügt werden, den der Bergmeisteezu entwerfen oder zu berichtigen, der Departements-Präfektaber zu beglaubigen hat.

Art. 5>. Ein und derselbe Lehnsträger, er mag eineeinzelne Person oder der Repräsentant einer Gesellschaft seyn,kann mehrere Belehnungen über ein Bergwerks-Eigenthumerlangen; allein er ist verpflichtet, alle Lehne im Betriebe zuerhalten.

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