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Wenn triftige Gründe die Erlassung des Zehnten erfordern,ist den Anträgen der Ober-Bergämter bey der obersten Berg-werks - Behörde jederzeit gewillfahrt.
Nach der Preußischen Bergwerks - Verfassung genießenalle metallischen Zechen und Hütten-Anlagen eine 6jahrigeZehntfreyheit, vom ersten Probcschmelzen und Sieden an zurechnen, von welcher Begünstigung aber die Steinkohlengru-ben ausgenommen sind. Zu wünschen wäre es freylich, daßsich diese Bestimmung mehr nach dem Zustande des Etablis-sements, als nach der Art der Produktion richtete: weil esFälle giebt, daß ein metallisches oder ein Vitriol- und Alaun-hütten-Etablissement schon in dem ersten Jahre zur Aus-beute kommt, wogegen Stcinkohlcngruben Jahre lang Zubuß-zechcn bleiben können. Deshalb würde es auch für das Em-porkommen des Bergbaues am zuträglichsten seyn, den Zehntnur von den Ausbeutzechcn und nicht von den Freybau - undZubußzechcn zu erheben.
Durch ein besonderes Rescript vom iH März >8 >4 istübrigens noch die Zehntfreyheit der Steinkohlen genehmigt,welche zum Betriebe der Färderungs - und Wasserhaltungs-Maschincn auf den gewerkschaftlichen Gruben selbst gebraucht,und als Deputat der gewerkschaftlichen Beamten, wie nichtminder zur Kauenfördcrung verwendet werden.
Art. zy. Die Einkünfte von den sämmtlichen, sowohlvon den bestimmten als von den unbestimmten Bergwerks-gefällcn, sollen einen eigenthümlichen Fond bilden, worüberauch besondere Rechnung gelegt wird: indem derselbe nur zurBestreitung der Bergwerks - Verwaltungskosten, so wie zurAufsuchung und Aufnahme neuer Gruben und zur Wieder-aufnahme verlassener Grubengebaude bestimmt ist.
Wir wissen zur Erläuterung dieses Artikels nichts hin-zuzusetzen, als den Wunsch auszusprechen: daß in allen Staa-ten ein gleiches Verfahren beobachtet werden möchte, indem