Band 
Erster Band.
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die geringe Einnahme, welche durch Zehnt und andere Gefalleeingeht, den öffentlichen Kassen und den Unterthanen nicht sozu gute kommen kann, als wenn sie wieder zum Bergbauselbst verwendet wird. Nur der Staat, welcher reiche Gold-und Silbergruben besitzt, mag dieselben als einen finanziel-len Gegenstand behandeln; ein armer Bergbau muß den öf-fentlichen Kassen keine unmittelbaren Überschüsse gewähren,wenn er seinen Zweck ganz erfüllen soll.

Art. 4 » und 4 - haben auf die vor der Erscheinungdieses Gesetzes entrichteten Abgaben Bezug, und sind füruns nicht von Interesse.

Art. 42. Das den Grundbesitzern zufolge des 6 tenArtikels diese- Gesetzes zustehende Reckt soll in einer bestimm-ten Summe in der Belehnungsurkunde ausgedrückt seyn.

Art. 4z. Die Grubenbesitzer müssen den Grundeigen-thümer für den Grund und Boden, worauf die Gewinnungder Mineralien geschieht, entschädigen. Wenn die Schürf-arbeiten oder die eigentlichen Grubenarbeiten nur vorüberge-hend sind, und wenn der Boden nach Ablauf eines Jahre»wieder in die vorige Cultur gesetzt werden kann: so soll dieEntschädigung die doppelte Summe des reinen Ertrages derzu entschädigenden Grundfläche betragen.

Art.' 44 - Wenn die Schürf- und Grubenarbeiten aberdem Grundbesitzer den Genuß seines Grundes und Bodenslänger als ein Jahr lang entziehen, oder wenn der Bodendurch die Grubenarbeiten zur Cultur unfähig geworden ist:so kann der Grubenbesitzer angehalten werden, das ganzeFeld zu seiner Förderung käuflich an sich zu bringen. Ver-langt es der Grundeigenthümcr, so muß der Grubenbesitzerauch den ganzen Grund und Boden ankaufen, welcher durchden Bergbau zu sehr zerstückelt und verdorben ist.

Bey diesen in den Artikeln 42 44 enthaltenen Ver-pflichtungen der Grubenbesitzer gegen den Grundbesitzer ist der