Band 
Erster Band.
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Grund nicht einzusehen, warum die den Letzter» zu gebend«Entschädigung das Doppelte des wirklichen Ertrages ausma-chen soll. Ein Grund der Billigkeit ist wenigstens so wenigvorhanden: daß die Grundbesitzer vielmehr in den mehrstenFallen von der Nähe des Bergbaues schon durch die Leichtig-keit, mit welcher sie ihre Produkte, Holz, Getraide, Früchtealler Art, Schlachtvieh, Bier und Branntwein absetzen kön-nen, und durch den Umstand, daß sie diesen Absatz wegender vergrößerten Eoncurrenz zu höheren Preißen zu bewerk-stelligen vermögen, einen bedeutenden Vortheil ziehen. Wennihnen daher das durch den Bergbau entzogene oder temporellunbrauchbar gemachte Land so vergütigt wird, als es sonstwürde benutzt worden seyn: so ist den Vorschriften der Bil-ligkeit Genüge geleistet. Daß eine ganze Ackerfläche durchden Bergbau auf immer unbrauchbar werden sollte, und da-her von den Bergbauenden gekauft werden müßte, ist wohlkaum irgendwo vorgekommen. Durch den Haldensturz wirddas Terrain freylich der Benutzung entzogen; allein für die-ses Stückchen Landes wird jeder Grundbesitzer lieber einefortlaufende jährliche Entschädigung nehmen, als sein Eigen-thumsrechl durch einen förmlichen Kauf verlieren wollen.Nach den Deutschen Bergwerksgesehen muß zwar der Grund-besitzer an die Bergbauenden den Grund und Boden überlas-sen, welcher zur Grube selbst, zu den Stollen, Halden undWegen, so wie zu den Gebäuden über der Erde noth-wendig ist, ferner auch das zum Betriebe der Kunst-, Poch-,Wasch- und Hüttenwerke erforderliche Wasser; allein derGrubenbesitzer muß dagegen für alles, was ihm zum Bauund Betrieb seines Werkes abgetreten ist, vollständige Ent-schädigung geben. Für den abgetretenen Grund und Bodenwird die auszumittelnde jährliche Abnutzung in jedem Jahreso lange vergütet, bis der Boden wieder in solchen Standgesetzt ist, daß er gehörig genutzt werden kann. Dagegen