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liegt natürlich dem Grundbesitzer die Abführung der auf demjährlich zu entschädigenden Grund und Boden haftendenSteuern nach wie vor ab, ohne daß der Grubenbesitzer dazuetwas beyträgt, wie dies bey einer jeden Verpachtung derFall ist, in welcher die Bedingung nicht ausdrücklich gemacht ward.
Außerdem steht aber den Grundeigcnthümern, nach denDeutschen Bcrgwcrksgesctzcn, noch der Erbkux oder der Frey-kux zu, in so fern der Staat nicht selbst die Grube betreibt,indem alsdann keine Frevkurgclder gegeben werden. Von den12g Kuxen, aus welchen eine Zeche nach der PreußischenBergwerksverfaffung besteht, gehören nämlich 2 der Kircheund Schule, in deren Sprengel die Zeche liegt» 2 demGrundbesitzer als Erbkux und 2 der Knappschaftskasse. Der.Erbkux gebührt dem Grundbesitzer, auf dessen Grund undBoden sich die Fundgrube befindet. Liegt die Fundgrubeauf der Gränze, also auf dem Grund und Boden zweyerNachbaren zugleich, so wird der Erbkux zwischen derbenGrundcigenthümern verhältnißmäßig getheilt. Hieraus gehthervor, daß der Grundbesitzer, auf dessen Grund und Bodensich die Fundgrube nicht befindet, keinen Antheil an den Erb-kuxen haben kann, wenn sich auch der Bergbau durch Zu-muthung von Maaßen, bis unter die Gränzen seines Grund-Eigenthums erstreckt. — Von diesen 6 Freykuxcn dürfenkeine Zubußen gefordert, sondern die Antheile derselben müs-sen von den Interessenten der 122 Kuxe übertragen werden;die Ausbeute wird dagegen, nach Verhältniß der ihnen zuge-hörigen Kuxe, mit Inbegriff der Freykuxe, unter sämmtlicheInteressenten vertheilt. Nur in dem Fall, wenn der Grund-besitzer das Recht des Mitbaucs hat und wirklich ausübt,muß er, nach Verhältniß seines Antheils an der Grube, denErbkux übertragen helfen. Von combinirten Gruben müssendie Freykuxgelder, nach dem Ncscript vom 9. März » 783 ,doppelt bezahlt werden.