DaS Recht des Mitbaues zur Hälfte ist eine zweyte»Begünstigung, die dem Grundbesitzer in einigen ProvinzenDeutschlands zusteht, (Art. > 6 .) Von diesem Recht kannder Grundeigenthümer indeß nur dann Gebrauch machen,wenn der Staat nicht selbst Bergbau treibt. Auch ist der-jenige Grundbesitzer befugt, das Mitbaurecht zu verlangen,auf dessen Grunde die Fundgrube liegt. Ob auch diejenigenDominien das Mitbaurecht haben, auf deren Grundeigenthuindie ersten zur Fundgrube gemuthetcn Maaße bey der Aus-nahme einer neuen Grube gestreckt worden; ob also untersolchen Umstanden eine und dieselbe Gewerkschaft mehrerenDominien zugleich das Mitbaurecht einräumen muß, welchesich verhältnißmäßig darin theilen müßten, das ist durch Ge-setze noch nicht bestimmt. Wenn aber ein Gang, Lager oderFlötz aus einem benachbarten Funde, auf welchem schon eineoder mehrere Gruben umgehen, und wirklich bebauet werden»rm Streichen oder Fallen in eine neue Dominialgränze über-geht und auf dieser frische Maaße zugemuthet werden, sokann die Ueberschreitung der Dominialgränze dem neuenGrundbesitzer, auf dessen Grunde die frischen Maaße zuge-muthet worden, nach der Natur der Sache kein Recht geben,den Mitbau zu verlangen. Eine ähnliche Rücksicht würdeauch bey den Dominien statt finden, denen das äus excln-Uencki alias zusteht, welche zwar das Aufkommen neuer Grubendurch eine Gewerkschaft, im Fall sie selbst bauen wollen, verhindernkönnen, aber die Zumuthung frischer Maaßen gestatten müssen.
Art. 45. Wenn eine Grube wegen der zu großenNähe, oder aus irgend einer andern Ursache, einer andernGrube dadurch, daß sie ihr zu viel Wasser zuführt, oderdadurch, daß sie ihr zu viel Wasser entzieht, welchessie bey ihren Arbeiten nothwendig bedarf, Schaden zufügt:so hat die erste Grube der letzten einen Schaden - Ersatz znleisten, welcher durch Sachverständige festgesetzt werden soll.