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' Im Allgemeinen würden unter diesen Artikel die Rechteund Pflichten der Stöllner gehören Die Deutschen Berg-werksgesetze setzen über den Fall, daß einer Grube, Stollen,Wafferschlottcn, oder Wasserhallungsmaschinen Schaden zuge-fügt würde, gar nichts fest, weil dergleichen Beschwerden sowenig vorkommen, daß im Gegentheil demjenigen Bergge-bäude, welches einem andern die Wafserlosung verschafft, einBeytrag zu den Wasserhaltungskostcn nach den gesetzlichenVorschriften gegeben werden muß. Auch ist der Fall, daßeiner Grube durch eine andere dasjenige Wasser entzogenwürde, welches sie zu ihren Kunsträdern gebraucht, gar nichtdenkbar bey einem guten Bergbau. Wenn aber eine Grubeder andern Wasser zuführt, so ist sie zu einem verhältniß-mäßigen Beytrage der Wasserhaltungskosten, oder wenn dieWasser auf einem Stollen abgehen, zur Entrichtung einesWassereinfall-Geldes, des halben oder des ganzen Neunten,nach den verschiedenen Verhältnissen, in welchen der Stollenzu der Zeche steht, welcher er Wafferlosung verschafft, ver-pflichtet. Die Rechte und Pflichten der Stöllner sind einwichtiger Theil der bergpolizeylichen Gesetzgebung, worüber indem Allgemeinen Landrecht, Th. II. Tit. XVI. AbschnittIV. §§. Z45— Z5<>. Z 8 Z —47>. die allgemeinen Festsetzun-gen, nach welchen beym Bergbau in der Preußischen Monar-chie verfahren werden soll, gegeben worden sind.
Art. 46 . Alle Entschädigungsklagen gegen die Gru-benbesitzer, welche durch die Schürf- und Gruben-Arbeitenvor der Ausfertigung der Belehnungsurkunde erhoben werden,sollen bey den Präfectur-Eollegien vorgebracht werden.
Titel V. Von der Ausübung der oberen Auf-sicht über den Betrieb der Bergwerke, durchdie Administration.
Art. 47. Die Bergmeister sollen unter den Befehlen