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Erster Band.
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deS Ministers de- Innern und der Präfekten eine polizey-liche Aufsicht über die Erhaltung der Gebäude und über dieSicherheit des Grundes und Bodens führen.

Art. 48 . Sie sollen beobachten, auf welche Art undWeise die bergmännische Gewinnung vorgenommen wird;theils um die Grubenbesitzer auf die Nachtheile ihrer Ver-fahrungsarl und auf die möglichen Verbesserungen aufmerk-sam zu machen; theils um der Administration von den Feh-lern, Mißbräuchen oder von den möglichen Gefahren Nach-richt zu geben.

Art. 49. Wenn die Förderung beschränkt oder ganzeingestellt wird, so daß das öffentliche Wohl darunter leidet,und die Bedürfnisse der Abnehmer nicht befriedigt werdenkönnen: so sollen die Präfekten die Grubenbesitzer vorherüber ihr Verfahren vernehmen und dann dem Minister de»Innern eine Anzeige machen, um die gehörigen Vorkehrungs-maaßregeln treffen zu können.

Art. 50. Wenn der Betrieb der Bergwerke der öffent-lichen Sicherheit, der Erhaltung der Schächte, der Gründ-lichkeit der Arbeiten, der Sicherheit der Bergleute, oder denWohnungen über der Erde, nachtheilig zu werden drohet: sosollen die Präfekten, in derselben Art, wie es beym Straßen-Bauamt festgesetzt worden ist, Vorkehrungen zu treffen» ver-pflichtet seyn.

Durch das kaiserliche Decret vom >8- November >8>aist das Französische Bcrgwerkskollegium organisirt worden,und sollte, der damaligen Bestimmung zufolge, aus Z Ober-Berghauptlcutcn (Inspecteurs Zenei-aux), 5 Berghaupt»leuten (Inspecteurs clivisionnaires), >5 Oberbergmeistern(In°enieurs en clies), Zn Bcrgmeistern (Inzenieurs),iv Eadets (^Spirans) und 25 Eleven (LIeves) bestehen.Auch in diesem Decret, so ausführlich es auch abgefaßt ist,sind keine andern Bestimmungen enthalten, als diejenigen,