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welche die Artikel 47 — 5« des vorliegenden BcrgwerksgesetzeS -vorschreiben. Wir dürfen auf die fehlerhafte Organisationder Französischen Bcrgwcrksverwaltung nicht erst aufmerksam ^machen, indem derselben alle Mittel benommen sind, auf die ^Vervollkommnung des Berg- und Hüttenwesens im Allge-meinen, auf den regelmäßigen Betrieb einzelner Gruben, undauf die Controlle der Arbeiten und der Rechnungsführungeinzuwirken. Die Verwaltung ist eigentlich nur als eine,die zu erhebenden Abgaben rcgulircnde Behörde hingestellt,und auch diese Pflicht kann sie nur höchst unvollkommen er-füllen. Weil der Verwaltung gar keine ausübende Gewaltzusteht, so wird sie auch bey dem besten Willen und bey derpünktlichsten Erfüllung der vorgeschriebenen Instruktion außerStande seyn, Verbesserungen beym Berg- und Hüttenweseneinzuführen, den regelmäßigen, kunstgerechten und vortheil-haftestcn Abbau der Gruben zu leiten, sich von dem Zustandeund von den innersten Verhältnissen der Bergwerke zu unter-richten und eine wahre Uebersicht von der Produktion zu er-halten. Eben so wenig wird es möglich seyn, für die prak-tische Anziehung künftiger Bergwerks-Beamten und Berg-Arbeiter nach Erforderniß zu sorgen, und Einseitigkeit, sowie den Einfluß eines höchst nachtheiligcn Interesse (vgl.Art. 37.) zu verhindern. Die ganze Wirksamkeit der Ver-waltung ist nur an den Schreibtisch gebannt; und wenn ja einBergmeister sich über die Verhältnisse wegsetzt, durch welchesein Interesse mit dem der Gewerke» verbunden werd; wenn»r ja in der Ausübung seiner Pflichten, welche ihm eineVerantwortlichkeit auferlegen, die er nicht erfüllen kann, nichtmüde wird: so muß er erfahren, daß alle seine Bemühungen,wegen des weitläuftigcn Ganges , den die schriftlichen Ver-handlungen nehmen müssen, vergeblich sind. Nachrichtlichbemerken wir noch, daß durch das Decret des jetzigen KönigSvom »7. Juli iüi5 die Bergwerks-Verwaltung mit der