Brückcn- und Wegebau - Verwaltung verbunden, übrigensaber. die zeitherigc Organisation derselben geblieben ist.
Wir dürfen unS nur auf das beziehen, was wir obenvon dem Zweck und von der Einrichtung der Bergwerks-Derwaltungs-Bchörden gesagt haben, um es einleuchtend zumachen: daß der Bergwerks-Verwaltung, ohne den Gewerbenlästig zu werden, die Leitung des Betriebs der Gruben unddie Aufsicht über die Rechnungslegung zustehen muß, wennder Zweck des Bergbaues erfüllt werden soll. Je wenigereinträglich ein Bergbau ist, desto weniger würde er Bestandhaben, wenn die Verwaltung des Grubenvermögens blos undausschließlich den Grubenbesitzern überlassen bliebe. Eben sowenig ist ein dauerndes Zusammenhalten der Kurbesitzer, solange ein gemeinsames Interesse sie nicht verbindet, zu er-warten. Deshalb hat der mehrste deutsche Bergbau auchnur dadurch emporkommen können, daß die mit dem Berg-werks-Eigenthum Beliehenen verpflichtet sind, dieses Eigen-thum den Grundsätzen der Bergwerks - Polizey gemäß zu be-nutzen , ohne sich dabey der Aufsicht und Direktion der Berg-werks-Verwaltung entziehen zu können. Dagegen ist es dirPflicht der Bergwcrksbehörde, die Gewerben mit ihren Vor-schlägen zu hören und dieselben bey Beschließung wichtigerVorrichtungen jedes Mal zuzuziehen. Bey der PreußischenBergwerksverfassung werden die Gewerben oder deren Lehns -trägcr bey der Anfertigung des Oeconomieplans für dasfolgende Jahr, bey der Bcfahrung der Gruben um die ge-schehene Arbeit zu besichtigen und die für die Folge anzuord-nenden Maaßregeln zu verabreden, bey allen Ereignissen,welche auf den Haushalt und die Oeconomie der Grube, aufdie Größe und Ausdehnung der Förderung, auf die Einstel-lung der Arbeiten, auf die Rechnungsführung und Rech-nungslegung Bezug haben, mit Einem Wort bey allem, wasdie Erhaltung, Bewahrung und Verwendung ihres Eigen-Willefosse Mia. Reichlh. l. 27