Band 
Erster Band.
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nigstens mit ihrer Genehmigung angestellt werden; sie habensich dagegen aber auch des Schutzes der Bergwerks-Verwal»tung gegen ihre Gewerben zu erfreuen, wenn ihnen von die-sen Anforderungen gemacht würden, welche mit den bestehen-den Einrichtungen nicht verträglich sind.

Was wir über das Rechnungswesen angedeutet haben,gilt noch viel mehr vvm Betrieb und Haushalt der Grubenselbst. Den Gewcrken muß es nicht anders als höchst will-kommen seyn, die Verwaltung ihres Eigenthums in sachkun-digen Händen zu wissen, denen es als Pflicht auferlegt ist,ihr Interesse in allen Fällen, wo die Wichten gegen denZkälat nicht ein anderes Verfahren vorschreiben, auf daSeifrigste zu befördern. Den Gewerben muß es indeß fceyge-stellt bleiben, ihre Ansichten über den Betrieb ebenfalls mit-zutheilen, weil es, wie wir schon oben erwähnt haben, einengroßen und strafbaren Egoismus verrathen würde, sich alleinim Besitz des berg- und hüttenmännischen Kenntnißschatzeszu betrachten.

Der Titel VI. des Französischen BcrgwerksgesetzeSsetzt in den Artikeln 5'. bis 56 . die Verhältnisse derjenigenGruben aus einander, welche schon vor der Erscheinung deSneuen Gesetzes im Betrieb gewesen sind, welches wir hierübergehen.

Titel VII. Vorschriften über das Eigenthumund über die Benutzung der Grabereyen, undüber dieAnlegung von Schmiede feuern, Schmelz-öfen und Hüttenwerken.

Erste Abtheilung. Bon den MrLbercyen.

Art. 57. Der Betrieb der Grabereyen ist besondernVorschriften unterworfen. Er darf ohne eine von, Staatertheilte Erlaubniß nicht statt finden

Art."58- Durch diese Erlaubniß werden die Gränzen

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