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Erster Band.
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der Grube und die Maaßregeln bestimmt, welche auf die !öffentliche Sicherheit und Wohlfahrt Bezug haben.

Zweyte Abtheilung. Dom Eigenthum und Betrieb der Eisen««rzgräbereyea im aufgeschwemmten Gebirge.

Art. 59. Der Grundeigenthümer ist verpflichtet, vonden auf seinem Grund und Boden im aufgeschwemmten Ge-birge vorkommenden Eisenerzen, unter der nachgesuchten Ge-nehmigung, so viel zu fördern, als die benachbarten Hütten-werke bedürfen. Es bedarf dazu nur einer Anzeige bey demPräfekten , mit der Angabe des Punktes, wo die Förderungeingerichtet werden soll. Der Präfckt ertheilt die Erlaubniß,und die Eräbercy nimmt ohne weitere Formalität ihren Anfang.

Art. 60. Wenn der Grundbesitzer die Förderung nichtin Gang bringen will, so können es die Hüttcnbesitzer anseiner Stelle thun, wenn sie >. den Grundbesitzer davon be-nachrichtigt haben, und wenn dieser nach Verlauf eines Mo-nats nach der gemachten Anzeige, zur Förderung keine An-stalten trifft, und wenn sie 2. die Erlaubniß vom Präfcktenerhalten haben, welcher vorher das Gutachten des Bergmei-sters eingezogen und die Gründe des Grundeigenthümers an-gehört haben muß.

Art. 6». Wenn der Grundbesitzer nach Ablauf einesMonatS bey seiner Erklärung bleibt, die Förderung nichtselbst in Gang bringen zu wollen, so soll es angenommenwerden, daß er auf den Betrieb der Grube überhaupt Ver-zicht leistet, und dann können die Hüttcnbesitzer, nach erhal-tener Genehmigung, auf den unbebauten und Brache liegen-den Ländereyen sogleich, und nach der Erndre überall, dieGräberey beginnen.

Art. 62. Wenn der Grundbesitzer nicht eine hin-längliche Menge Eisenerz fördert, oder die Förderung ohn«gegründete Ursache langer als einen Monat lang einstellt, sc