Band 
Erster Band.
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können die Hüttenbesitzer beym Präfekten um die Erlaubnißnachsuchen, die Förderung stall seiner zu betreiben. Läßtaber auch der Hüttenbesitzer einen Monat verstreichen, ohnevon der ihm ertheilten Erlaubniß Gebrauch zu machen, sosoll es angesehen werden, als wenn sie nicht ertheilt wäre,und der Grundbesitzer tritt wieder in seine vollen Rechte ein.

Art. 6z. Wenn der Hüttenbesitzer mit der Förderungaufhört, so muß er den Grund und Boden wieder in einemkulturfähigen Zustande zurückgeben, oder den Grundbesitzerentschädigen.

Art. 64. Im Fall mehrere Hüttenbesitzcr auf einemund demselben Punkte fördern wollen, so hat der Präfektnach einem vorher eingezogenen Gutachten des Bcrgmeistcrszu bestimmen, wie viel ein Jeder abbauen soll, wobey denInteressenten aber der Recurs an den Staatsrath offen bleibt. Eben so hat auch der Präfekt, wenn der Grundbesitzerselbst bauet, zu bestimmen, wie viel Erz jeder Hüttenbesitzerkaufen soll.

Art. 62. Wenn der Grundbesitzer die Gräberey, zumVerkauf der Eisenerze an die Hüttenbesitzer, selbst betreibt,so soll er sich mit denselben gutwillig über den Verkaufs-yrciß einigen. Kommt diese Einigung nicht zu Stande, sosoll der Preiß durch Sachverständige abgeschätzt werden, wel-che auf die Lage der Gegend, aus den durch die Gräbercyder Landeskultur zugefügten Nachtheil und auf die Gewin-nungs- und Fördecungskosten Rücksicht zu nehmen haben.

Art. 66. Wird aber die Gräberey für Rechnung derHüttenbesitzer betrieben, so soll der Grundeigenthümer vorder Erzabfuhr entschädigt werden, wobey durch sachverstän-dige Taxatoren auf die Lage der Gegend, auf den durch dieGräbcrey verursachten Schaden und auf den Werth des Er-zes nach Abzug der Gewinnungskosten Rücksicht genommen«erden muß.