§22
Art. Befinden sich die Erze in DomäneNwäldernoder in Wäldern, welche Communen gehören, so kann dieErlaubniß nicht eher ertheilt werden, als bis das Gutachtender Forsibehörde eingeholt worden ist. Durch die zu erthei-lende Erlaubniß sollen alsdann die Gränzen der Förderungbestimmt werden. Außerdem muß aber auch der durch dieFörderung verursachte Schaden ersetzt, und es muß durchden zu ertheilenden Erlaubnißschein bestimmt werden, ob diezu entschädigende Bodenfläche selbst, oder eine andere dersel-ben angemessene Grundfläche wieder besaamt, oder mit jungenPflanzen versehen werden soll.
Art 6g. Die Grund- und Hüttenbesitzer, welche Ei-senerze im aufgeschwemmten Gebirge fördern, dürfen ohneeine nachgesuchte und erhaltene förmliche Belehnung, keineregelmäßige unterirdische Arbeit durch Stollen treiben, und,haben sich in diesen Fällen den Formalitäten und Bedingun-gen zu unterwerfen, welcke die Artikel in der ersten Abthei-lung des Tit. III. und des Titels I V. des Gesetzes vorschreiben.
Art. 69. Es soll keine Belehnung auf Erze im aufge-schwemmten Gebirge, oder auf Erze, die in Gängen oderFlötzen vorkommen, gegeben werden, als wenn
>. die Förderung durch Aufdeckarbeit nicht mehr mög-lich, und die Anlage von Schächten, Stollen und künstlichenGrubcngebäuden nothwendig ist.
0. Die Förderung durch Aufdeckarbeit zwar an sichnoch möglich wäre, aber nur noch wenige Jahre dauern,und dann die regelmäßige Gewinnung durch Schächte undStollen unmöglich machen würde.
Art. 7^. Wird eine Belehnung ertheilt, so ist derBelithcne jederzeit verpflichtet: r. den Hütten, welche sichmit Erzen, die in dem btliehenen Felde liegen, sonst ver-sorgten, die gehörige Menge von Erzen zu einem bestimmtenPreiße zukommen zu lassen, und 2. den Grundbesitzer nach