Band 
Erster Band.
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Maaßgabe des Vortheils, den die Förderung gewährt, zuentschädigen.

> Nach der Instruktion des Ministers des Innern vcmZ. Aug. >8>» sollen alle die Vorschriften, welche in denArtikeln 59. bis 70. in Rücksicht der Eisenerze im aufge-schwemmten Gebirge gegeben worden sind, auch auf die unterähnlichen Umständen vorkommenden Fossilien angewendetnerden, aus welchen Salze gewonnen werden, z. B. Eisen-vitriol, Kupfervitriol, Alaun u. s. f.

Die Aufmerksamkeit, welche das Französische Dcrgwerks-gesetz bey den vielen Lücken, die es übrigens gelassen hat, aufdie Gewinnung der im aufgeschwemmten Gebirge vorkom-menden Eisenerze verwendet, und die Umständlichkeit, mitwelcher dieser Gegenstand besonders behandelt worden ist, be-weisen genügend, daß die Regierung die große Wichtigkeitdes Eisenhüttengewerbes für den Staat gehörig anerkannt undgewürdigt hat. Wir bemerken, daß die durch Aufdcckarbeit ge-wonnenen Erze von allen mittelbaren und unmittelbaren Gcfällenund Abgaben an die Staatskassen befreyt sind. Sonderbarist es freylich, daß diese Gräbereycn dann in die Eategorieder Bergwerke übergehen, und auch in Rücksicht der zu ent-richtenden Abgaben als solche behandelt werden, sobald dieGewinnung durch Aufdeckbarkeit nicht mehr möglich ist.Diese Behandlungsweise ist oft nicht ein Mal ganz aus-führbar, und in jedem Fall scheint sie uns unnöthig zu seyn,weil die Verhältnisse dadurch verwickelter werden. Manhätte die Gewinnung der Erze im aufgeschwemmten Gebirgeüberhaupt von allen Staatsabgaben befreycn sollen, um dieGewinnung eines so nothwendigen Materials, als das Eisenist, zu erleichtern und weniger kostbar zu machen. Dagegenist es aber höchst wünschenswerlh, daß der Staat, oder diezur Verwaltung des Bergwesens von demselben eingesetzteBehörde, von den Eiscnerzgräbercyen auch in solchen Ländern,