in welchen die Eisenerze nicht zu den Regalien gerechnetwerden, gehörig unterrichtet sey; und daß die Grundbesitze/,wie es bey der Französischen Berfassung der Fall ist, die Un-tersuchungen und Gewinnungen von Eisenerzen auf ibrcfnGrund und Boden gestatten müssen, wenn sie dieselben nichtselbst vornehmen wollen. Dies ist zur allgemeinen Wohliahrdes Staats und zur Befriedigung eines der dringendste!Bedürfnisse nothwendig; und die Maaßregel würde um s^mehr gerechtfertigt seyn, als die Staatskassen gar keine uchmittelbaren Einnahmen vom Betriebe solcher Gruben ver«langen. Der richtige Begriff von Bcrg-Regalität fordertein solches Verfahren durchaus.
Dritte Abtheilung. Don den kiesigen und alaunholtkgen Erdey.
Art. 7>. Die Gewinnung der kies- und alaunhaltigeirErden ist den in den Artikeln 57 und 5ö vorgeschriebenenFormalitäten unterworfen, es mag der Grundbesitzer selbst,oder, wenn derselbe nicht will, ein Anderer, dem die Er-laubniß dazu ertheilt worden ist , die Förderung vornehmen.
Art. 7r. Geschieht die Gewinnung nicht durch denGrundbesitzer: so muß derselbe nach einem gutwilligen Ab-kommen, oder nach Abschätzung, entschädigt werden.
Vierte Abtheilung. Bon der Erlaubniß zur Anlage von Oefen,Hämmern und Hütten.
Art. 75- Zur Anlage von Oefen zum Schmelzen desEisens und anderer metallischer Substanzen, von Schmiedenund Hämmern zur Verarbeitung des Eisens und Kupfers,von Poch- und Waschwerken, so wie- von Hütten-Anlagenzur Bereitung von metallischen und andern Salzen, zu derenBetrieb Brennmaterial nothwendig ist, muß um eine förm-liche Belehnung nachgesucht werden
Auch nach der Deutschen Bergwerks - Verfassung müs-sen die Hütten - und Pochwerke gewüthet, und es muß die