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Erlaubniß zur Anlage Lurch eine Bitte um eine Belohnungnachgesucht werden. Nach dem Preußischen Landrccht solldabey auf den Holzbedarf und auf die in der Gegend derkünftigen Anlage vorhandenen Holzvorräthe Rücksicht genom-men werden. Auch sollen sich die Hüttenwerke nicht unnö-thig anhäufen. Die Poch- und Hüttenwerke haben weiterkeine unmittelbaren Abgaben als die Nezcßgelder (Art 54.)zu bezahlen. Die Hüttenwerke zur weiteren Verarbeitungder Metalle, z. V. Kupferhammer, Walz - und Schneide-werke, Drathzüge u. s. f., können im Preußischen ohne Er-laubniß der Bergwerks - Behörde angelegt werden. Dieswl'llbe also auch bey den Messinghütten der Fall seyn, inwelchen derselbe unmittelbar aus Kupfer und Zink zusammen-gefegt wird; wogegen die Hütten, welche das Messing ausKupfer und Galmey bereite», nothwendig gemuthet werdenmüßten.
Art. 7 H Die Erlaubnißgesuchc müssen an den Pra-fekten gerichtet werden, welcher sie in ein besonders dazu be-stimmtes Register eintragen lassen muß, und vier Monatslang durch den Anschlag in der Hauptstadt des Departements,in der Kreisstadt, in dem Orte, in dessen Nähe die künf-tige Anlage seyn soll, und in dem Wohnorte dessen, der umdie Erlaubniß nachgesucht hat, für die öffentliche Bekannt-machung des Gesuches zu sorgen hat. — Sodann soll derPräfekt nach Ablauf eines Monats seinen Bericht über dasGesuch und über die etwa eingegangenen Einsprüche oderVorzugsgesuche erstatten; und diesem Bericht sollen die Berg-werks - Behörde ein Gutachten über die zu verarbeitendenErze, die Forst-Behörde eine Anzeige über die Möglichkeitder Verabreichung des Holzes, und die Straßen- und Brük-kenbau - Verwaltung eine Darstellung von dem Laufe des Was-sers beyfügen.
Art. 75. Für die Ertheilung der Erlaubniß soll ein