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für allemal eine bestimmte Summe, die nicht unter 50 undüber 500 Franken betragen darf, bezahlt werden.
Fünfte Abtheilung. Allgemeine Bestimmungen über die Erlaub-niß - Eelheilungen.
Art. 76. Die Erlaubniß - Ertheilungen sollen unterder Bedingung ausgefertigt werden, daß davon in einer be-stimmten Zeit Gebrauch gemacht wird. Sie sind auf ewigeZeiten gültig, wenn nicht ausdrücklich ein gewisser Zeitraumihrer Gültigkeit in der Ausfertigung festgesetzt und ausge-drückt ist.
Art. 77 . Bey Gesetz-Uebcrtretungen soll das von derBehörde aufgenommene Protokoll an den General-Fiskal ge-sendet werden, welcher nach Umstanden entweder die ertheilteErlaubniß aufbebt oder die betreffenden Strafgesetze in An-wendung bringt.
Art. 73- Die jetzt bestehenden Etablissements sollenihre Gerechtsame behalten, wenn sie, in so fern sie eine frü-her erhaltene Erlaubniß nicht nachweisen können, um dieselbevor dem 1. Januar >8>z nachsuchen. Geschieht dieß nicht,so müssen sie den dreyfachen Satz für die Erlaubniß von je-dem Jahr, welches sie ohne die Erlaubniß zu erlangen ha-ben verstreichen lassen, als Strafe nachzahlen.
Art. 7y. Mit der Ertheilung einer Erlaubniß, Eisen-hütten anzulegen, erhalten die damit Betheilten auch zugleichdie Befugniß, Schürfarbeiten außer ihrem Grundbesitz vor-zunehmen, und die von ihnen aufgefundenen oder ihnen frü-her bekannt gewesenen Eiscnerzpunkte abzubauen, wobey siesich aber nach den Vorschriften, welche in der zweyten Abthei-lung dieses Titels ertheilt worden sind, richten müssen.
Art. 80. Eben so erhalten sie dadurch auch das Recht,mit der Einschränkung, welche der Art. > >. vorschreibt, Poch-werke, Waschen und Fahrstraßen über Ländereyen, .die ih-