Band 
Erster Band.
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nen nicht >zugehören, anzulegen, müssen aber den Grundbe-sitzer dafür entschädigen, und ihn einen Monat vorher da-von benachrichtigen.

Titel VIII.

Erste Abtheilung. Aon den Steinbrüchen.

Art. 8>- Der Betrieb der Steinbrüche durch Aufdeck-arbeit bedarf keiner Erlaubniß, sondern er kann unter derallgemeinen polizeylichcn Aufsicht und unter Befolgung derbestehenden allgemeinen und örtlichen Festsetzungen vorgenom-men werden.

Art. gr. Geschieht die Gewinnung bergmännisch durchunterirdischen Grubenbau: so ist sie nach Titel V. der obernAufsicht der Administration unterworfen.

Zweyte Abtheilung. Don den Torfgräbereyen.

Art. gz. Die Torfgräbereyen können nur von denGrundbesitzern oder mit deren Genehmigung betrieben werden.

Art. öä- Jede jetzt im Betriebe befindliche oder neuaufzunehmende Torfgräberey darf bey einer Strafe von roooFranken nicht weiter oder nicht eher betrieben werden, alsbis dem Unter-Prafckten davon Anzeige gemacht und dessenGenehmigung eingeholt worden ist.

Art. 85. Es soll über die Eintheilung der Torfmoore,über die Entwässerung derselben und über den regelmäßigenBetrieb der Torfstiche ein Reglement öffentlich bekannt ge-macht werden.

Art. 86. Nach diesem Reglement sollen sich alle Torf-gräber, bey Strafe, daß ihnen die Arbeit untersagt wird,auf das Genaueste richten.

Dieser Artikel ist vom Minister des Innern später alsnoch nicht in Wirksamkeit befindlich erklärt, weil das vorge-schriebene Reglement noch nicht erschienen sey.