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Titel IX. Von den Besichtigungen.
Art. 87 - In allen Fallen, wo dieß Gesetz es vor-schreibt, oder wo andere Umstände es nöthig machen, sollenLokal-Besichtigungen abgehalten werden.
Art. 88 - Zu diesen Besichtigungen sollen entweder dieBergmeistcr oder andere bekannte und kunsterfahrene Männergezogen werden.
Art. 89 - Die Desichtigungs-Protokolle sollendem Ge-neral-Fiskal jederzeit vorgelegt, und es soll seine Enrschei-dung über den Inhalt derselben eingeholt werden.
Art. 9 ». Pläne, die von den Bergmeistcrn nicht selbstaufgenommen oder nicht wenigstens beglaubigt sind, sollennicht als gültig angesehen werden. Die Beglaubigung mußjederzeit umsonst geschehen.
Art. 91 . Die Tagegelder und Gebühren der Besitzer,so wie die nach einer noch zu erlassenden Taxe zu bestimmen-den Honorare der Bergmeistcr sollen von den Tribunälen fest-gesetzt werden. — Diese Honorare an die Bergwerks-Beam-ten werden niemals gegeben, wenn die Vereisungen undBesichtigungen durch das Interesse der Verwaltung, sey eswegen der technischen oder wegen der polizeylichen Aufsicht,veranlaßt worden sind.
Art. 9 :. Die Tribunale sind befugt, demjenigen, wel-cher um eine Besichtigung nachsucht, die Deponirung der Un-kosten, welche durch eine solche Besichtigung wahrscheinlichwerden veranlaßt werden, aufzuerlegen.
Titel X. Von der Bergwerks-Polizey undBerggerichtsbarkeit.
Art. 9Z. Die Uebertretungen der Gesetze und Vor-schriften von Seiten der Grundbesitzer oder anderer bergbau-trcibenden Personen, welche noch keine Bclehnungen erhalten