haben, sollen wie die Uebcrlrctungcn gegen die Straßenbau-Gesetze und gegen die Polizey behandelt werden.
Art. 94. Die Protokolle sollen in der durch die Ge-setze vorgeschriebenen Form und Zeit gerichtlich aufgenommenwerden.
Art. 95. Sie gehen im Original an die Fiskale, wel-che vermöge ihrer Amts-Verpflichtung die Uebcrlreter vor diePolizey-Tribunäle zu ziehen haben.
Art. 96. Die Strafen sollen in einer Geldbuße vonhöchstens 5«o und von wenigstens 100 Franken bestehen.Beym Betrctungsfall wird die Strafe verdoppelt, und es sin,det eine persönliche Verkaftung statt, welche jedoch die imGesetzbuch für die Eorrectionsstraftn vorgeschriebene Zeitnicht überschreiten darf.
Dieß ist der Abriß des neuen Französischen Bergwerks-gesetzes, welches im Allgemeinen sehr unvollständig und vonder Deutschen Bergwerks-Verfassung in vielen Theilen un-gcmein abweichend ist, aber einzelne sehr lobens - und nach-ahmungswerthe Festsetzungen enthält. Die Deutsche Berg-werks-Verfassung ist mit einigen Verbesserungen und nä-hern Bestimmungen, deren sie noch bedarf, unstreitig dieje-nige, welche vorzüglich und am mehrsten dazu geeignet ist,den Zweck des Bergbaues zu erfüllen.
Es liegt dem Staate, der für die Erhaltung und Em-porbringung seines Bergbaues sorgen will, außer der Erthei-lung einer guten Bergwerks-Verfassung, aber nach die Pflichtob, allgemeine Maßregeln zur Unterstützung desselben zu er-greifen. Zu diesen Maßregeln rechnen wir etwa folgende:
>. Prämien bey Auffindung bisher unbekannt gewesenerGänge, Flötze und Erzlager.
2. Unmittelbare Unterstützungen schon vorhandener Gru-ben, welche mit unvorhergesehenen Schwierigkeiten zu käm-