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Geschichte der Zeugdruckerei, der dazu gehörigen Maschinen und Hilfswerkzeuge und der Erfindungen im Gebiete des Kolorits für den Baumwollen-, Leinen-, Seiden-, und Schafwollendruck, bis auf die neueste Zeit : nebst einer ausführlichen Übersicht des gegenwärtigen Standes dieser Kunst, in technischer, commerzieller und statistischer Hinsicht / von Wilhelm Heinrich von Kurrer ; mit Beiträgen von K.J. Kreutzberg
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149
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jedoch Regreß gewährt vn dem Fabrikanten, der ihm solche Stoffemit nachgeahmten Mustern verkaufte.

8 ) Kein Fabrikant darf Gewebe von oder mit Seide nacheiner Zeichnung sabriziren lassen, ohne sich vorher versichert zu ha-ben, ob eine solche ihm auf Papier zukommende Zeichnung nichtschon auf einem andern Stoffe ausgeführt wurde, widrigens er indie festgesetzte Strafe ( 3 ) verfällt.

Diesem für die französischen Seidenmanufakturen erlassenenRegulativ folgte das Gesetz vym 19 . Juli 1793, welches das Eigen-thumsrecht der Erfinder allen Erzeugnissen der Kunst einräumendauch ausdrücklich jede Art neu entworfener Zeichnung ohne Unter-schied, ob selbe für plastische oder sonstige Ausführung bestimmt,gegen unbefugtes Kopiren zu sichern suchte. Mit dem Fortschreitender Industrie ward man jedoch bald inne, daß für die Erfinderjener Zeichnungen, die zu den verschiedenen Anwendungen bei derFabrikation bestimmt, schützende Spezialbestimmungen nothwendigsind. Diesem suchte der größte Held und Gesetzgeber des Jahrhun-derts durch das mit dem Gesetze vom 18. März 1806 eingesetzteInstitut: den Rath der Kunstverständigen (conse'st sts prust'Iiommes) zu gewähren, und wie durch diesen die formellen Vor-sichten getroffen wurden, um den Zeichnungen und den darnach geefertigten Fabrikaten den Charakter der Originalität und hiedurchdie Priorität zu sichern, so waren auch die hierauf zielenden Be-stimmungen des eoste pennst von 1810 ganz geeignet, durch strengeBestrafung des unbefugten Nachdrucks von Fabrikszeichnungen dierechtmäßigen Besitzer derselben in ihren EigenthumHrechtcn zuschütze» *)-

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*) Die hieher gehörenden Bestimmungen des französischen Strafge-setzbuches, Hl. Buch, 2ter Titel, 2tes Kapitel, betreffend die Ver-letzung der Verordnungen i» A 11 se hung der Manu-fakturen, des Handels und derKünste, lauten wiefolgt:

- 425. Jede Ausgabe vonSchriften, von musikalischer

Komposition, von Zeichnung, Malerei oder irgend einem andernProdukte, das den Gesetzen und Verordnungen über das Eigen-thum des Verfassers zuwider, ganz oder zum Theile gedruckt odergestochen worden ist, ist «,,, Nachdruck, Nachstich, und jederNachdruck, Nachstich ist ein Vergehen.